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| 1. |
Angebot, Auftrag, Zeichnungen |
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Wir führen Aufträge gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen aus. Diese gelten ohne weiteres für alle weiteren Geschäfte mit uns und zwar auch für nachträgliche Änderungen, ohne daß alsdann die Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen.
Abweichende Bedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen.
Sie gelten auch dann nicht, wenn evtl. Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen werden.
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| 1.1 |
Unsere Angebote sind stets und in jeder Hinsicht freibleibend.
Angebotsunterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, Probestücke und Farben sind für uns nicht verbindlich, soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Evtl. Änderungen und Verbesserungen ohne vorherige Bekanntgabe behalten wir uns vor. Angebote verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme.
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| 1.2 |
Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Für Umfang und Inhalt des Auftrags ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für evtl. Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten.
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| 1.3 |
Von uns erstellte Zeichnungen, die Grundlage für die Weiterbearbeitung eines Auftrags sind, müssen vor Inangriffnahme dieser Arbeiten vom Besteller überprüft und gegengezeichnet an uns zurückgesandt werden.
Von uns gefertigte Pläne und technische Unterlagen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn sie dem Besteller ausgehändigt werden. Sie sind vertraulich zu behandeln. Die Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
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| 2. |
Preise |
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Unsere Preise verstehen sich in EUR ab Lager oder ab Werk unaufgeladen, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll und sonstigen Nebenkosten, etwaiger Montage- und Aufstellungskosten sowie der auf den Gesamtbetrag entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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| 3. |
Liefer- und Leistungszeit |
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| 3.1 |
Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
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| 3.2 |
Bei verbindlicher Festsetzung der Lieferzeit setzt der Beginn die Abklärung aller technischen Fragen und den Eingang vereinbarter fälliger Anzahlungen voraus.
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| 3.3 |
Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muß uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
Sofern uns kein grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft, sind Schadensersatzansprüche auf den Warenwert dieser Lieferung begrenzt.
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| 3.4 |
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflußt werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
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| 4. |
Versand, Gefahrübergang und Versicherung |
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| 4.1 |
Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl zu überlassen.
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| 4.2 |
Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.
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| 4.3 |
Es obliegt dem Besteller, die am Bestimmungsort ankommenden Materialien sachgemäß aufzubewahren. Das gilt auch dann, wenn wir die Montagearbeiten ausführen.
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| 4.4 |
Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Wasserschäden zu versichern.
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| 5. |
Aufstellungs- und Montagebedingungen |
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| 5.1 |
Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort recht zeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, daß wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können; dazu gehört u. a. Sicherung der entsprechenden Befahrbarkeit des Baustellengeländes und Entladung durch den Käufer.
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| 5.2 |
Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen.
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| 5.3 |
Die von uns gelieferten und/oder montierten Anlagen sind bei der probeweisen Inbetriebnahme abzunehmen. Unterbleibt die Abnahme, so gelten unsere Leistungen als ordnungsgemäß ausgeführt, es sei denn, es läge ein versteckter Mangel vor, der auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen wäre.
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| 6. |
Zahlungsbedingungen / Verrechnung |
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| 6.1 |
Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug unabhängig vom Eingang der Rechnung
in Höhe von 1/3 bei der Bestellung,
in Höhe von 1/3 bei der Lieferung und
in Höhe des restlichen 1/3 sofort nach der Abnahme zu erfolgen.
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| 6.2 |
Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
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| 6.3 |
Kommt der Auftraggeber in Verzug, so hat er Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Ein weitergehender Schaden kann geltend gemacht werden. Auf die Zinsen ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
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| 6.4 |
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
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| 6.5 |
Der Verkäufer kann die Weiterveräußerung von gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen.
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| 7. |
Eigentumsvorbehalt |
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| 7.1 |
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
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| 7.2 |
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht den Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
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| 7.3 |
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
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| 7.4 |
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird - in voller Höhe an uns abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Einbeziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt.
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| 7.5 |
Kommt er in Verzug, so sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen,
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten,
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
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| 7.6 |
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
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| 8. |
Mangel / Gewährleistung |
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| 8.1 |
Wir geben für die von uns gelieferten Anlagen und Ersatzteile eine Garantie von einem 1/2 Jahr auf alle Teile, die infolge eines Materials- oder Fabrikationsfehlers mangelhaft geworden sind. Die Garantiefrist beginnt, wenn wir die Anlage oder das Ersatzteil einbauen, mit der Vollendung des Einbaus, sonst mit der Übergabe.
Mangelhafte Teile werden von uns kostenlos repariert oder ausgetauscht.
Die dabei entstehenden Nebenkosten, wie Fahrzeiten, km-Pauschalen, Übernachtung usw. gehen zu Lasten des Käufers. Die Fahrzeiten werden gemäß Stundenverrechnungssätzen als Arbeitszeit Bei Lieferung von Anlagen und Teilen ab Werk, die vom Käufer an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden, gilt dasselbe.
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| 8.2 |
Die Qualität der Erzeugnisse regelt sich nach den entsprechenden Normen. Zusatzforderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
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| 8.3 |
Sämtliche, den natürlichen Verschleiß unterliegenden Teile, sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
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| 8.4 |
Alle anderen Mängelansprüche, auch aus der Durchführung von Reparaturen und Montagen oder aus anderen Gründen verjähren spätestens binnen 6 Monaten nach der Lieferung oder nach Beendigung der Leistung.
Mängel, die nicht auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, reparieren wir. Statt dessen können wir den Minderwert ersetzen.
Kommen wir der Nachbesserung- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber Herabsetzung oder Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
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| 8.5 |
Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leisten wir auch Schadensersatz; für Mangelfolgeschäden jedoch nur, wenn der Auftraggeber gegen derartige Mangelfolgeschäden durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
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| 8.6 |
Mängelrügen sind unverzüglich nach der Übergabe oder nach der Beendigung unserer Leistung, spätestens aber binnen 14 Tagen schriftlich zu erheben. Andernfalls ist der Käufer mit dieser Mängelrüge ausgeschlossen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung innerhalb der Garantie- oder Verjährungsfrist schriftlich zu rügen.
Die mangelhaften Anlagen oder Zubehörteile sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten.
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| 8.7 |
Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, falls der Käufer selbst oder durch Dritte- ohne unsere Genehmigung- während der Gewährleistungszeit Reparaturen ausführt bzw. ausführen läßt.
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| 8.8 |
Erweist sich die Beanstandung als unberechigt, so trägt der Käufer die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten incl. Mehrwertsteuer.
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| 8.9 |
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluß auf die Zahlungspflichten und -fristen.
Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend genannten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
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| 8.10 |
Provisorische Leistungen werden von uns nur ausnahmsweise auf besonderen Wunsch des Auftraggebers verlegt. Aus der Herstellung von provisorischen Leistungen können gegen uns keine Ansprüche hergeleitet werden. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, es sei denn, wir werden aus groben Verschulden in Anspruch genommen.
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| 9. |
Haftung / Verjährung |
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| 9.1 |
Schadenersatzhaftung jeglicher Art und egal aus welchem Rechtsgrund sie auch entstehen, werden ausgeschlossen; es sei denn, daß der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen und gerichtlich festgestellt werden. Das gilt auch für Verletzung von Schutzrechten.
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| 9.2 |
Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach einem ½ Jahr, soweit nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
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| 10. |
Baupolizeiliche Genehmigung |
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Es ist allein Sache des Auftraggebers, für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes usw.) zu sorgen.
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| 11. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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| 11.1 |
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers (Gefahrenübergang).
Der Transport ist grundsätzlich durch den Verkäufer zu organisieren. Dabei ist die für den Käufer kostengünstigste Versandart zu wählen.
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| 11.2 |
Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
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| 11.3 |
Der Lieferer ist berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluß und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrektur vorzunehmen.
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| 12. |
Schlußbestimmungen |
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| 12.1 |
Ergänzungen sowie Änderungen dieser Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.
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| 12.2 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im ganzen bestehen. Anstelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.
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